Rechtsprechung
BVerwG, 13.11.1997 - 1 DB 16.97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verhängung von Disziplinarmaßregeln - Bewilligung eines Unterhaltsbetrages - Verstoß gegen dienstliche Rechte und Pflichten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BDiszG, 01.04.1997 - X BK 13/96
- BVerwG, 13.11.1997 - 1 DB 16.97
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 13.01.1994 - 1 DB 23.93
Erfordernisse des § 79 Bundesdisziplinarordnung (BDO) im Hinblick auf die …
Auszug aus BVerwG, 13.11.1997 - 1 DB 16.97
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Senat zuletzt mit Beschluß vom 13. Januar 1994 - BVerwG 1 DB 23.93 - bejaht; darauf wird Bezug genommen.Ausgehend von der Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrags als Übergangsleistung hat der Senat im Beschluß vom 13. Januar 1994 a.a.O. näher dargelegt, daß mit zunehmendem zeitlichem Abstand vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Aberkennung des Ruhegehalts des früheren Ruhestandsbeamten höhere Anforderungen an dessen Darlegungs- und Nachweispflicht sowie an die Intensität seines Bemühens um eine das Auskommen sichernde Einkommensquelle gestellt werden müßten.
Der Senat hat hierzu in seinem Beschluß vom 13. Januar 1994 a.a.O. bereits u.a. folgendes ausgeführt:.
- BVerwG, 26.01.1994 - 1 DB 3.94
Früherer Beamter - Unterhaltsantrag - Falsche Angaben - Ablehnung wegen …
Auszug aus BVerwG, 13.11.1997 - 1 DB 16.97
Wenn der frühere Ruhestandsbeamte jetzt erstmals im Gegensatz zu einer früheren Erklärung angibt, in der an seine Mutter gezahlten Miete von 400 DM sei auch Kostgeld enthalten, sieht der Senat in der früheren, zumindest unvollständigen Erklärung noch keine Täuschung und bewußt falsche Angaben mit der Folge der Unwürdigkeit bezüglich eines Unterhaltsbeitrags (vgl. hierzu Beschluß vom 26. Januar 1994 - BVerwG 1 DB 3, 94 <DÖD 1994, 94 = BVerwG DokBer B 1994, 122 = ZBR 1994, 230 = NVwZ-RR 1994, 452 - IÖD 1994, 128>). - BVerwG, 29.05.1996 - 1 DB 25.95
Beamtenrecht: Erstmalige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags 17 Jahre nach …
Auszug aus BVerwG, 13.11.1997 - 1 DB 16.97
Diese Auffassung, an der der Senat festhält, liegt auch dem vom Bundesdisziplinargericht zitierten - vermeintlich abweichenden - Senatsbeschluß vom 29. Mai 1996 - BVerwG 1 DB 25.95 - (BVerwG DokBer B 1996, 261 = Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 2) zugrunde.
- BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08
Frühere Postbeamtin (an chronischer Neurodermitis leidend); nach fünf …
Auf dieser gesetzlichen Grundlage hatte der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 13. November 1997 BVerwG 1 DB 16.97 Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 4 m.w.N.) entschieden, dass die zeitliche Begrenzung der Unterhaltsbeitragsleistung gemäß §§ 77, 110 Abs. 2 BDO ausschließlich durch die erfolgte Wiedereingliederung des bedürftigen früheren Beamten in das Erwerbsleben oder durch die Erschließung einer anderen Einkommensquelle, nicht jedoch durch den hiervon unabhängigen Ablauf einer bestimmten Zeitspanne seit dem Disziplinarurteil bestimmt werde.In seinem Beschluss vom 13. November 1997 (a.a.O.) hat der Senat deshalb dem früheren Beamten den Unterhaltsbeitrag weiterbewilligt, obwohl dieser seit Rechtskraft des Disziplinarurteils bereits 14 1/2 Jahre einen Unterhaltsbeitrag gemäß §§ 77, 110 Abs. 2 BDO bezogen hatte.
- VGH Hessen, 06.05.2009 - 28 A 1655/08
Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach Inkrafttreten des Hessischen …
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollte die zeitliche Begrenzung der Unterhaltsbeitragsleistung ausschließlich durch die erfolgte Wiedereingliederung des früheren Beamten in das Erwerbsleben oder durch Erschließung einer anderen Einkommensquelle, nicht aber durch den hiervon unabhängigen Zeitablauf seit dem Disziplinarurteil bestimmt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 1 DB 16.97 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 4). - BVerwG, 05.10.2000 - 1 DB 18.00
Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags; Bedürftigkeit zu vertreten, weil kein …
Für die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist dann kein Raum, wenn der Verurteilte seine Bedürftigkeit schuldhaft selbst verursacht hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Januar 1995 - BVerwG 1 DB 34.94 - ; Beschluss vom 13. November 1997 - BVerwG 1 DB 16.97 - ; Beschluss vom 7. September 1987 - BVerwG 1 DB 19.87 - <NVwZ 1988, 158 = DÖD 1989, 264 = ZBR 1988, 98>).